Berufssprachkurs mit Zielsprachniveau B2 - 400 UE
Deutsch
Zeitraum
10.03.2025 - 29.10.2025
Unterrichtsform
Vollzeit
Dauer
mehr als 1 Monat bis 3 Monate
Abschluss/Zertifikat
Sonstige externe Prüfung
Der Kurs B2 umfasst 400 Unterrichtseinheiten und hat zum Ziel das Sprachniveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) zu erreichen. Der Sprachunterricht hat eine allgemeine berufsbezogene Ausrichtung. Der Kurs schließt mit einer Zertifikatsprüfung ab.
Bei Bedarf wird ein B2 Kurs mit einem sogenannten Brückenelement angeboten. In diesem werden dabei die bereits bekannten B1-Inhalte aus dem Integrationskurs mit berufsweltlichen Kontexten in 100 Unterrichtseinheiten wiederholt und gefestigt.
Das Brückenelement ist dabei kein eigener Kurs, sondern integraler Bestandteil eines 500 Unterrichtseinheiten umfassenden B2-Basiskurses. B2-Basiskurse mit Brückenelement können ab dem 01.01.2019 angeboten werden.
Für die Teilnahme an den Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen A2 und B1 sowie die Job-BSK.
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen ist für Zugewanderte aus Drittstaaten (einschließlich vieler Asylbewerberinnen und Asylbewerber und vieler Geduldeter), EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Deutsche mit Migrationshintergrund grundsätzlich möglich.
- Am Berufssprachkurs mit Fachsprache zur Anerkennung von Berufsabschlüssen kann teilnehmen, wer das Anerkennungsverfahren für den jeweiligen Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss durchläuft und das entsprechende Spracheingangsniveau nachweist (B2 für akademische Heilberufe, B1 für Pflegefachberufe).
- Arbeitsmarktnahe Geduldete können nach sechs Monaten Vorduldungszeit Zugang zum Berufssprachkurs erhalten (auch zu den Spezialberufssprachkursen mit Ziel A2 und B1). Unverändert bleibt die Möglichkeit einer Teilnahmeberechtigung für Personen mit Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
Im Ausland lebende Personen, die bereits einen Ausbildungsvertrag für eine förderungsfähige Ausbildung i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III abgeschlossen haben und sich vor dem Ausbildungsbeginn sprachlich auf die Berufsausbildung vorbereiten möchten, haben die Möglichkeit,