Allgemeiner Integrationskurs (BAMF) ab Basiskurs 1
Deutsch
Zeitraum
05.03.2025 - 21.10.2025
Unterrichtsform
Vollzeit
Unterrichtszeiten
Mo-Fr, 08:45-13:00 Uhr
Dauer
mehr als 6 Monate bis 1 Jahr
Abschluss/Zertifikat
Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)
Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtseinheiten und hat zum Ziel, in 600 Unterrichtseinheiten Deutschkurs die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie in 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs Kenntnisse der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte Deutschlands zu vermitteln. Im Deutschkurs werden alltagsbezogene Inhalten wie Arbeit, Wohnen, Gesundheit oder Ämter und Behörden behandelt. Im Orientierungskurs hingegen geht es um Themen wie Politik, Demokratie, Geschichte, Gleichstellung von Mann und Frau, Rechte und Pflichten aber auch um die gesellschaftliche Verantwortung jedes Einzelnen. Der allgemeine Integrationskurs schließt mit dem Sprachtest 'Deutsch-Test für Zuwanderer' (DTZ) und dem Test 'Leben in Deutschland' (LiD) ab.
Kursteilnehmer können auf Antrag von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit werden, wenn sie Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn ihnen die Zahlung wegen ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die finanzielle Bedürftigkeit beizufügen.
Folgende Personengruppen haben Zugang zu einer staatlich finanzierten Teilnahme am Integrationskurs:
- Ausländer, denen erstmals ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt wird, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung von der Ausländerbehörde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat. Sofern keine einfachen bzw. in bestimmten Fällen keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen, spricht die Ausländerbehörde für diese Personen zusätzlich eine Verpflichtung zur Kursteilnahme aus.
- Bereits länger in Deutschland lebende Ausländer können von der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, wenn sie besonders integrationsbedürftig sind.
- Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) beziehen, können vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Kursteilnahme verpflichtet werden.
- Spätaussiedler und ihre Familienangehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten vom Bundesverwaltungsamt eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung.
Darüber hinaus können folgende Personen auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden:
- Ausländer, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme besitzen. Hierunter fallen auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist.
- Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
- Deutsche Staatsangehörige, bei denen ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt