Fachspezifischer Berufssprachkurs „Job-BSK“ Gewerbe und Technik
Sprachen
Zeitraum
10.06.2025 - 28.08.2025
Unterrichtsform
Teilzeit
Dauer
mehr als 3 Monate bis 6 Monate
Abschluss/Zertifikat
Deutsch-Test für den Beruf (DTB)
Der Berufssprachkurs mit fachspezifischer Ausrichtung in spezifischen Berufen zielt grundsätzlich auf einen Lernzuwachs oberhalb des B1-Niveaus ab und damit auf eine allgemeine selbstständige, spontane und fließende Sprachverwendung sowie eine vertiefte Sprachkompetenz im eigenen Berufsfeld. So erarbeiten die Teilnehmenden sich fachspezifische Sprachkompetenzen und Fachwortschatz, um den spezifischen Anforderungen im Beruf gerecht werden zu können,
Der Kurs umfasst in der Regel 300 Unterrichtseinheiten. Eine Zertifikatsprüfung ist nicht vorgesehen. Der Kurs schließt mit einer Teilnahmebescheinigung ab.
Für die Teilnahme an den Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen A2 und B1 sowie die Job-BSK.
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen ist für Zugewanderte aus Drittstaaten (einschließlich vieler Asylbewerberinnen und Asylbewerber und vieler Geduldeter), EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Deutsche mit Migrationshintergrund grundsätzlich möglich.
- Am Berufssprachkurs mit Fachsprache zur Anerkennung von Berufsabschlüssen kann teilnehmen, wer das Anerkennungsverfahren für den jeweiligen Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss durchläuft und das entsprechende Spracheingangsniveau nachweist (B2 für akademische Heilberufe, B1 für Pflegefachberufe).
- Arbeitsmarktnahe Geduldete können nach sechs Monaten Vorduldungszeit Zugang zum Berufssprachkurs erhalten (auch zu den Spezialberufssprachkursen mit Ziel A2 und B1). Unverändert bleibt die Möglichkeit einer Teilnahmeberechtigung für Personen mit Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
Im Ausland lebende Personen, die bereits einen Ausbildungsvertrag für eine förderungsfähige Ausbildung i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III abgeschlossen haben und sich vor dem Ausbildungsbeginn sprachlich auf die Berufsausbildung vorbereiten möchten, haben die Möglichkeit, den Antrag auf Teilnahmeberechtigung bereits aus dem Ausland zu stellen.