Fachspezifischer Berufssprachkurs „Job-BSK“ Hotel- und Gaststättengewerbe
Sprachen
Zeitraum
24.04.2025 - 09.07.2026
Unterrichtsform
Vollzeit
Dauer
mehr als 3 Monate bis 6 Monate
Abschluss/Zertifikat
Sonstige externe Prüfung
Im Job-BSK wird arbeitsplatzorientiert Sprache vermittelt. Der Kurs ist zeitlich und inhaltlich auf den Arbeitsplatz ausgerichtet.Im Job-BSK wird arbeitsplatzorientiert Sprache vermittelt. Der Kurs ist zeitlich und inhaltlich auf den Arbeitsplatz ausgerichtet.
Job-BSK beinhalten:
- ein berufsbezogenes Kommunikationstraining mit Arbeitsplatzbezug (z.B. Gefahrenunterweisung, Bestätigung von Aufträgen)
- eine arbeitsplatz- und fachspezifische Vertiefung (basierend auf einer Sprachbedarfsanalyse werden die konkret am Arbeitsplatz benötigten Sprachhandlungen geübt) sowie
- ein individuelles Sprachcoaching inkl. Lernberatung (im Kursverlauf in Einzelstunden gezieltes Feedback durch Lehrkraft).
Voraussetzung sind
- das nachgewiesene Sprachniveau A2 und der Abschluss des Integrationskurses oder
- das Sprachniveau B1.
Für die Teilnahme an den Berufssprachkursen nach § 45a AufenthG bestehen folgende Zugangsvoraussetzungen:
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen setzt ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechend dem Niveau B1 Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen voraus. Dies gilt nicht für die Teilnahme an Spezialberufssprachkursen A2 und B1 sowie die Job-BSK.
- Die Teilnahme an den Berufssprachkursen ist für Zugewanderte aus Drittstaaten (einschließlich vieler Asylbewerberinnen und Asylbewerber und vieler Geduldeter), EU-Bürgerinnen und EU-Bürger sowie Deutsche mit Migrationshintergrund grundsätzlich möglich.
- Am Berufssprachkurs mit Fachsprache zur Anerkennung von Berufsabschlüssen kann teilnehmen, wer das Anerkennungsverfahren für den jeweiligen Berufs- bzw. Ausbildungsabschluss durchläuft und das entsprechende Spracheingangsniveau nachweist (B2 für akademische Heilberufe, B1 für Pflegefachberufe).
- Arbeitsmarktnahe Geduldete können nach sechs Monaten Vorduldungszeit Zugang zum Berufssprachkurs erhalten (auch zu den Spezialberufssprachkursen mit Ziel A2 und B1). Unverändert bleibt die Möglichkeit einer Teilnahmeberechtigung für Personen mit Duldungen nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG.
Im Ausland lebende Personen, die bereits einen Ausbildungsvertrag für eine förderungsfähige Ausbildung i.S.v. § 57 Abs. 1 SGB III abgeschlossen haben und sich vor dem Ausbildungsbeginn sprachlich auf die Berufsausbildung vorbereiten möchten, haben die Möglichkeit, den Antrag auf Teilnahmeberechtigung bereits aus dem Ausland zu stellen.