Geprüfter Aus- und Weiterbildungspädagoge/ Geprüfte Aus- und Weiterbildungspädagogin (IHK)
Wirtschaft und Verwaltung
Zeitraum
individuell
Unterrichtsform
Vollzeit oder Teilzeit
Dauer
mehr als 6 Monate bis 1 Jahr
Abschluss/Zertifikat
Kammerprüfung
Aus- und Weiterbildungspädagogen verfügen über ein fundiertes pädagogisches Wissen und können daher sowohl in Unternehmen als auch bei Bildungsträgern, Kammern oder in der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden. In Unternehmen übernehmen sie die Bereiche Aus-, Fort- und Weiterbildung in leitender Funktion. Bei Bildungsträgern gestalten sie Bildungskonzepte und sind für die Leitung, Durchführung und Betreuung von Bildungsmaßnahmen und Teilnehmenden verantwortlich. Diese universellen Fachkompetenzen bieten Ihnen die Möglichkeit, führende Positionen im mittleren und gehobenen Management zu übernehmen. Desweitern ermöglicht dieser Bildungsabschluss eine Weiterbildung zum Berufspädagogen.
Prüfungsteil Lernprozesse und Lernbegleitung:
- Gestaltung von Lernprozessen und Lernbegleitung
- Lernpsychologisch, jugend-, erwachsenen- und sozialpädagogisch gestützte Lernbegleitung
- Medienauswahl und -einsatz
- Lern- und Entwicklungsberatung
Prüfungsteil Planungsprozesse in der beruflichen Bildung:
- Organisation und Planung beruflicher Bildungsprozesse
- Gewinnung, Eignungsfeststellung und Auswahl von Auszubildenden
- Bewertung von Lernleistungen sowie Prüfen und Prüfungsgestaltung
- Berufspädagogische Begleitung von Fachkräften in der Aus- und Weiterbildung
- Qualitätssicherung von beruflichen Bildungsprozessen
Prüfungsteil Berufspädagogisches Handeln
Zur Prüfung ist zugelassen, wer
1. einen Abschluss in einem anerkannten mindestens dreijährigen Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens einjährige Berufspraxis oder
2. in einem sonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine anschließende mindestens zweijährige Berufspraxis
und eine erfolgreich abgelegte Prüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung oder eine vergleichbare berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nachweist.