Geringliteralisiertenkurs ab Basiskurs 2
Deutsch
Zeitraum
29.09.2025 - 30.11.2026
Unterrichtsform
Vollzeit
Dauer
mehr als 6 Monate bis 1 Jahr
Abschluss/Zertifikat
Kammerprüfung
Mit dem Kurs für gering Literarisierte sollen individuelle Lernvoraussetzungen dieser Zielgruppen noch stärker berücksichtigt und eine passgenauere Sprachförderung ermöglicht werden. Neben lateinisch alphabetisierten, jedoch schriftungewohnten Personen können auch funktionale und sekundäre Analphabetinnen und Analphabeten sowie unter Umständen Zweitschriftlernende als gering literalisiert betrachtet werden und sollen aufgrund der vergleichbaren Lernvoraussetzungen ebenfalls in diese Kursart eingestuft werden können.
Die passgenaue Sprachförderung für diese Zielgruppe mit langsamer Progression ist auf 1300 UE (900 UE + 300 UE Wiederholerstunden +100 UE für den Orientierungskurs) ausgerichtet
Kursteilnehmer können auf Antrag von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit werden, wenn sie Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn ihnen die Zahlung wegen ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die finanzielle Bedürftigkeit beizufügen.
Folgende Personengruppen haben Zugang zu einer staatlich finanzierten Teilnahme am Integrationskurs:
- Ausländer, denen erstmals ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt wird, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung von der Ausländerbehörde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat. Sofern keine einfachen bzw. in bestimmten Fällen keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen, spricht die Ausländerbehörde für diese Personen zusätzlich eine Verpflichtung zur Kursteilnahme aus.
- Bereits länger in Deutschland lebende Ausländer können von der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, wenn sie besonders integrationsbedürftig sind.
- Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) beziehen, können vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Kursteilnahme verpflichtet werden.
- Spätaussiedler und ihre Familienangehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten vom Bundesverwaltungsamt eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung.
Darüber hinaus können folgende Personen auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden:
- Ausländer, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme besitzen. Hierunter fallen auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist.
- Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
- Deutsche Staatsangehörige, bei denen ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt