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Allgemeiner Integrationskurs (BAMF) ab Basiskurs 1

Deutsch

Neuöttinger Straße 5
84503 Altötting

zur Standort-Homepage

  • 03.06.2024 bis 29.01.2025
  • Vollzeit
  • Mo - Do 13 Uhr - 17 Uhr, 20 UE in der Woche, bei Bedarf online
  • Tagesunterricht

Der allgemeine Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden und hat zum Ziel, in 600 Unterrichtsstunden Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) sowie in 100 Unterrichtsstunden Kenntnisse der Rechtsordnung, Kultur und Geschichte in Deutschland zu vermitteln. Der Erwerb der Deutschkenntnisse geschieht anhand von alltagsbezogenen Inhalten wie Arbeit, Wohnen, Gesundheit oder Ämter und Behörden. Im 100 Unterrichtsstunden umfassenden Orientierungskurs werden die Themenbereiche Politik in der Demokratie, Geschichte und Verantwortung sowie Mensch und Gesellschaft behandelt.

Der allgemeine Integrationskurs schließt mit den beiden skalierten Abschlusstests 'Deutsch-Test für Zuwanderer' (DTZ) und 'Leben in Deutschland' (LiD) ab.

Fördermöglichkeiten:


Der Integrationskurs wird staatlicherseits aus Mitteln des Bundeshaushalts finanziert. Kursteilnehmer müssen einen eigenen Kostenbeitrag in Höhe von 2,20 Euro pro Unterrichtsstunde bezahlen.

Kursteilnehmer können auf Antrag von der Zahlung des Kostenbeitrages befreit werden, wenn sie Arbeitslosengeld II oder Hilfe zum Lebensunterhalt (Sozialhilfe) bekommen oder wenn ihnen die Zahlung wegen ihres geringen Einkommens besonders schwer fällt. Der Antrag ist bei der örtlich zuständigen Regionalstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Dem Antrag ist ein Nachweis über die finanzielle Bedürftigkeit beizufügen.

Folgende Personengruppen haben Zugang zu einer staatlich finanzierten Teilnahme am Integrationskurs:

  • Ausländer, denen erstmals ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt wird, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung von der Ausländerbehörde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat. Sofern keine einfachen bzw. in bestimmten Fällen keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen, spricht die Ausländerbehörde für diese Personen zusätzlich eine Verpflichtung zur Kursteilnahme aus.
  • Bereits länger in Deutschland lebende Ausländer können von der Ausländerbehörde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, wenn sie besonders integrationsbedürftig sind.
  • Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) beziehen, können vom Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende zur Kursteilnahme verpflichtet werden.
  • Spätaussiedler und ihre Familienangehörige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten vom Bundesverwaltungsamt eine Bestätigung über die Teilnahmeberechtigung.

Darüber hinaus können folgende Personen auf Antrag durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden:

  • Ausländer, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme besitzen. Hierunter fallen auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist.
  • Freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger
  • Deutsche Staatsangehörige, bei denen ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt

Abschluss:
Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ)

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